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< Studie: Schlanke Bremer, dicke Magdeburger
16.01.2009 09:34 Alter: 15 yrs
Von: zm-online

Aufklärungspflicht nur für echte Alternativen

OLG Frankfurt: Ein Arzt muss einen Patienten vor der Operation nur über "echte Behandlungsalternativen" aufklären. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.


Der Patient habe nur dann tatsächlich eine Wahlmöglichkeit, wenn eine alternative Methode zumindest gewisse Erfolgsaussichten mit sich bringe. Das Gericht wies mit seinem in der Fachzeitschrift "OLG- Report" veröffentlichten Urteil die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines minderjährigen Patienten ab.

Der damals sechsjährige Junge musste sich einer Mandeloperation unterziehen, in deren Folge sein Hirn geschädigt wurde. Behandlungsfehler konnten dem Arzt nicht nachgewiesen werden.

Die Eltern machten allerdings auch geltend, der Behandler habe sie nicht über konservative Methoden wie etwa eine medikamentöse Therapie aufgeklärt, sondern immer nur von einer Operation gesprochen.

Das OLG wertete das Vorgehen des Mediziners gleichwohl als rechtmäßig. Gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen befanden die Richter, der Arzt habe die Eltern nicht über die Möglichkeit des "Zuwartens" aufklären müssen. Das Krankheitsbild des Jungen habe keine medikamentöse Behandlung ermöglicht. jr/dpa

OLG Frankfurt,
Az.: 8 U 267/07